Mut zur Therapie
1. Die Behandlung
2. Auf was kommt es an?
3. Entwöhnungsbehandlung: - Wo, wielange, durch wen?
4. Angst vor Nachteilen
Die Sparbeschlüsse der Bundesregierung im Gesundheitswesen bezüglich "Kuren" und medizinischer Reha (WFG und andere Gesetze) haben in der Bevölkerung große Verunsicherung ausgelöst. Auch die von Suchtmitteln abhängigen Bürger (ca. 4 Millionen in Deutschland) fragen sich, ob ihnen die Möglichkeit einer "Entziehungskur" überhaupt noch offensteht.
Doch:
Wer abhängig ist von Alkohol, Medikamenten oder Drogen, hat ein Recht auf Behandlung.
Denn:
Sucht ist nach internationaler Diagnostik (ICD 10) und der Rechtsprechung der obersten Gerichte in Deutschland eine behandlungsbedürftige Krankheit.
1. Die Behandlung
Die Behandlung umfaßt nach der sog. "Suchtvereinbarung" von 1978 einmal die akutmedizinische Versorgung (sog. Entgiftung) sowie die sozialmedizinisch und psychotherapeutisch geprägte Entwöhnung, die als ambulante oder stationäre Form medizinischer Rehabilitation erfolgen kann.
1.1 Die akutmedizinische Entgiftungsbehandlung erfolgt in aller Regel auf ärztliche Veranlassung oder als Notfall in den entsprechenden Abteilungen der psychiatrischen Landeskliniken oder der Allgemeinkrankenhäuser.
1.2 Die Entwöhnungsbehandlung (medizinische Reha) soll sich möglichst nahtlos an die Entgiftungsmaßnahme anschließen. Je nach Diagnose und Indikation (siehe unten) kann sie entweder angetreten werden
in einer anerkannten Psychosozialen Beratungsstelle (ambulante Reha) oder
in einer spezialisierten Fachklinik bzw. der Entwöhnungsabteilung eines Psychiatrischen Krankenhauses (stationäre Reha); - vgl. Mitgliederverzeichnis des "buss".
1.3 Die Kosten der Entgiftungsbehandlung trägt die Krankenkasse oder die Sozialhilfe ("Krankenhilfe"). Die Behandlung dauert zwei Wochen, - ist man Mitglied der "richtigen" Krankenkasse auch länger (Motivierungsphase).
Die Kosten der Entwöhnungsbehandlung trägt entweder der zuständige Rentenversicherungsträger (LVA, BfA) oder auch hier die Krankenkasse bzw. das Sozialamt (Eingliederungsbeihilfe), - kein Sozialhilfeempfänger muß befürchten, schlechter behandelt zu werden als ein Versicherungspatient. - Auch Arbeitslose und ältere Bürger haben nach Recht und Gesetz einen einklagbaren Anspruch auf Entwöhnung, bzw. deren Finanzierung.
2. Auf was kommt es an?
Jede/r Betroffene kann und sollte sich ausführlich beraten lassen. Eine qualifizierte Beratung ist möglich bereits im Krankenhaus (Sozialdienst) oder bei der örtlichen Psychosozialen Beratungsstelle (Gesundheitsamt, Caritas,Diakonie etc.). Auch die Selbsthilfegruppen stehen mit Rat und Tat zur Seite. Maßgeblich sind formale und inhaltliche Kriterien:
Jede/r Betroffene kann und sollte sich ausführlich beraten lassen. Eine qualifizierte Beratung ist möglich bereits im Krankenhaus (Sozialdienst) oder bei der örtlichen Psychosozialen Beratungsstelle (Gesundheitsamt, Caritas,Diakonie etc.). Auch die Selbsthilfegruppen stehen mit Rat und Tat zur Seite. Maßgeblich sind formale und inhaltliche Kriterien:
2.1 Formal:
· die Mindest-Versicherungszeiten / Beitragszahlungen müssen gegeben sein (Beratung durchIhre Versicherung),
· ein medizinisches Gutachten muß die Notwendigkeit der Entwöhnungsbehandlung bestätigen (Arzt, Beratungsstelle),
· ein Sozialbericht muß erstellt werden(Beratungsstelle, Sozialdienst),
· ein förmlicher Antrag muß gestellt werden (Beratungsstelle, Sozialdienst) - auf Vollständigkeit aller Unterlagen achten!
Über diesen Antrag muß binnen von sechs Wochen entschieden sein (Bewilligungsverfahren). Falls bis dahin noch keine Entscheidung vorliegt, muß die LVA vorleisten!
2.2 Inhaltlich:
· Alle Kostenträger (besonders die RV) fordern von den Betroffenen ein Minimum an Krankheitseinsicht und den Mut zur Therapie und Nachsorge (sog. Motivation). Insbesondere die Selbsthilfegruppen vor Ort sind hier sehr hilfreich.
· Es muß die Aussicht bestehen, daß nach der Entwöhnungsbehandlung die Leistungsfähigkeit im Arbeitsleben wieder gegeben ist. Dies kann auch bei Arbeitslosigkeit gegeben sein, denn gerade die stationäre Behandlung (Arbeitstherapie, Praktika)verbessert die Chancen erheblich!
Sind alle diese Voraussetzungen gegeben, muß die Rentenversicherung leisten; fehlt es an der günstigen Prognose zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben, müssen Krankenasse und Sozialhilfe die Behandlung zahlen.Eine ablehnende Entscheidung muß begründet sein. Gegen diese ist (kostenfrei) Widerspruch möglich. Die Erfahrungen zeigen, daß solche Einwendungen oft erfolgreich sind.
3. Entwöhnungsbehandlung: - Wo, wielange, durch wen?
Ist die Behandlungsbedürftigkeit diagnostisch geklärt und sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, so konzentriert sich das Beratungsgespräch mit der Beratungsstelle bzw. dem Sozialdienst darauf, welche Therapie nach Art, Ort und Dauer die für den/die Betroffene/n am besten geeignete ist (Indikation). - Im Mittelpunkt stehen hierbei stets die eigenen Vorstellungen der Betroffenen. - Zu folgenden Fragen muß eine Antwort gefunden werden:
Ist die Behandlungsbedürftigkeit diagnostisch geklärt und sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, so konzentriert sich das Beratungsgespräch mit der Beratungsstelle bzw. dem Sozialdienst darauf, welche Therapie nach Art, Ort und Dauer die für den/die Betroffene/n am besten geeignete ist (Indikation). - Im Mittelpunkt stehen hierbei stets die eigenen Vorstellungen der Betroffenen. - Zu folgenden Fragen muß eine Antwort gefunden werden:
3.1 Reicht eine ambulante Entwöhnungsmaßnahme aus oder ist die Behandlung in einer Klinik sinnvoll? (auch Kombinationen sind möglich)
3.2 Welche Behandlungsdauer gebietet das Krankheitsbild? - Diese Frage kann auch noch während der stationären Therapie entschieden werden; individuell sind Verkürzungen oder Verlängerungen möglich.
3.3 Ist eine Klinik in der Region (erreichbar für Familie und Freunde) oder in weiterer Entfernung (z.B. junge Suchtkranke) sinnvoll? - Der Vorzug der Regionalität: Direkte Kontakte zu Selbsthilfegruppen, Beratungsstellen, Betrieben, Arbeitsämtern etc.
3.4 Welcher Klinik-Typ ist geeignet? - Je nach persönlicher Verfassung ist eine reine Frauen- bzw. Männer-Klinik einer "gemischten" vorzuziehen, bzw. ein kleineres Haus dem größeren, - und umgekehrt. Wer arbeitslos ist, braucht eher arbeitstherapeutische Angebote und Bewerbungs training.Hat sich für den/die Betroffene/n bereits zuvor (in Selbsthilfegruppen, mit Kollegen) oder durch die Beratung der Wunsch auf die Behandlung in einer bestimmten Einrichtung verdichtet, so ist dieser Wunsch im Sozialbericht festzuhalten und für den Kostenträger verbindlich. - Wird der Anregung im Sozialbericht und dem dort festgehaltenen Wunsch des betroffenen Bürgers nicht entsprochen, muß dies seitens des Kostenträgers begründet werden. Gegen den ablehnenden bzw. modifizierenden Bescheid ist Widerspruch möglich. In der Mehrzahl der Fälle wird sodann den Vorstellungen im Sozialbericht gefolgt.
Insgesamt ist festzuhalten, daß zwar der Kostenträger Art, Ort und Dauer der Entwöhnungsbehandlung unter Berücksichtigung der Schwere der Krankheit und der persönlichen Verhältnisse des Abhängigkeitskranken bestimmt, - bei der Bestimmung der Einrichtung die im Sozialbericht enthaltenen Anregungensowie die Wünsche der Betroffenen aber angemessen, d.h. nachpflichtgemäßem Ermessen, berücksichtigt werden müssen (§ 2 der Suchtvereinbarung '78).
4. Angst vor Nachteilen?
Die Diskussionen zur Gesundheitspolitik der Bundesregierung in den letzten Monaten ließen den Eindruck entstehen, daß auch für die Behandlung Suchtkranker (besonders in Form der medizinischen Reha) Zugangshürdenaufgebaut wären.- Dies ist aber im Bereich der Abhängigkeitserkrankungen weit weniger der Fall als bei der allgemeinen Reha.
Tatsache ist:
4.1 Die neue Zuzahlungsregelung betrifft Suchtkranke weitgehend nicht oder nur zum Teil, d.h. zu tragbaren Anteilen (vgl. "buss"-Stichwort: "Zuzahlung").
4.2 Bei stationären Entwöhnungsbehandlungen ist eine Anrechnung von Tagen des Jahresurlaubs durch den Arbeitgeber im Regelfall nicht statthaft (auch hier wird die Entwöhnungsbehandlung als sog. Anschluß-Reha behandelt).
4.3 Übergangsgeld wird weiterhin gewährt, jedoch zu geringeren Sätzen.
4.4 Auch ältere Menschen haben nach wie vor einen Anspruch auf (stationäre) Entwöhnungsbehandlung. Lediglich die RV prüft, ob ältere Betroffene, die nicht mehr im Erwerbsleben stehen, von den Leistungen ausgeschlossen werden können. Dann aber hat die Krankenkasse (KV) zu leisten.
4.5 Wiederholungsbehandlungen sind im Abstand von vier Jahren grundsätzlich, bei Suchtkranken aber auch früher möglich. denn der Rückfall gehört zum Krankheitsbild. Allerdings werden dann nur noch kürzere Zeiten der stationären Behandlung bewilligt.
Fazit:
Nach wie vor hat jeder suchtmittelabhängige Bürger in Deutschland ein Recht auf akutmedizinische und entwöhnungsorientierte Behandlung. Um Verzögerungen, Mißverständnisse und Ablehnungen zu verhindern, sollte möglichst frühzeitig der sachverständige Rat ehrenamtlicher und professioneller Helfer gesucht werden.
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Quelle: Suchthilfe.de
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